Seit Jahren fordert der dvta die überholten Tätigkeitsmerkmale des BAT zu überarbeiten, um den tatsächlichen Anforderungen und der gestiegenen Verantwortung gerecht zu werden. Nach Ablösung des BAT durch den TVöD (Tarifvertrag Öffentlicher Dienst) und anderer Tarifverträge (Haustarifverträge, private Krankenhäuser) befürchtet der dvta eine deutliche Verschlechterung für die MTA-Berufe.
Die neue Eingruppierung in den Tarifvertrag Öffentlicher Dienst bedeutet für MTA eine Schlechterstellung. Auch wenn für die ”übergeleiteten Beschäftigten” eine “Besitzstandswahrung” vereinbart ist, wird die “Anpassung der Vergütung nach unten” in wenigen Jahren für alle vollzogen sein. Für alle neu eingestellten MTA ist schon jetzt eine massive Schlechterstellung zu beobachten. Die vorgesehene Eingruppierung in Entgeltsgruppe 5 entspricht BAT VII. Obwohl die Tätigkeitsmerkmale des BAT zum Teil absolut veraltet waren, war die Eingruppierung während der ersten 6 Monate nach dem Examen in der Regel BAT VI. Nach 6 Monaten erfolgte die Eingruppierung nach BAT Vc / 24 II D mit Bewährungsaufstieg nach 3 Jahren in BAT Vb.
Bezogen auf den neuen Tarifvertrag Öffentlicher Dienst ist somit mindestens eine Grundeingruppierung nach Entgeltgruppe 7 erforderlich, um keine Schlechterstellung für MTA hinnehmen zu müssen. Die Drohung vieler Arbeitgeber im Gesundheitswesen, man müsse Krankenhäuser schließen, zumindest aber Personal abbauen, wenn die Kosten nicht gesenkt werden, darf uns nicht einschüchtern. Zeigt die Erfahrung in anderen Branchen doch, dass durch Verzicht der Arbeitnehmer Betriebsschließungen nicht verhindert, sondern höchstens verzögert wurden. Ein gut funktionierendes Gesundheitswesen kann nur mit gut ausgebildetem Personal aufrecht erhalten werden.
Wir erwarten daher von den Tarifparteien, dafür Sorge zu tragen, dass der Tarifvertrag Öffentlicher Dienst durch eine zu niedrige Grundeingruppierung kein “Spartarifvertrag” wird. Davon hängt auch die Bereitschaft der im Gesundheitswesen beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ab gemeinsam mit den Gewerkschaften die Arbeitsbedingungen zu gestalten.
Der Vorstand
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