Nach einer Entscheidung des OLG Dresden1, 4. Zivilsenat, ist eine MTRA2 in einer radiologischen Großpraxis generell berechtigt, unter Aufsicht des verantwortlichen Arztes intravenöse Injektionen mit schwach radioaktivem Technetium vorzunehmen.
Zwar stellt eine derartige Injektion einen Eingriff dar, der zum Verantwortungsbereich des Arztes gehört. Es handelt sich hierbei aber nicht um eine Tätigkeit, die aufgrund ihrer Schwierigkeit, Gefährlichkeit oder Unvorhersehbarkeit zwingend von einem Arzt erbracht werden muss. Das mit einer derartigen Injektion verbundene Risiko sei vergleichbar der einer Blutentnahme, die ebenfalls regelmäßig auf nicht ärztliche Fachkräfte übertragen werden kann. Zudem verfügt eine MTRA aufgrund ihrer Berufsausbildung zur MTA über das für die Verabreichung einer Injektion erforderliche medizinische Grundlagenwissen sowie die praktischen Fertigkeiten, die es der MTA gestatten, auf ärztliche Anforderung Tätigkeiten auszuüben, deren Ergebnisse der Erkennung einer Erkrankung und der Beurteilung ihres Verlaufes dienen.
Einfache und nur mit geringen Risiken verbundene Injektion können daher einer MTRA nach Ansicht des OLG Dresden3 übertragen werden.
Auch die Bundesärztekammer hält in Ihrer Stellungnahme zur „Persönlichen Leistungserbringung – Möglichkeiten und Grenzen der Delegation ärztlicher Leistungen“4, die Übertragung intravenöser Injektionen an entsprechend qualifiziertes nichtärztliche Mitarbeiter für möglich, „wenn sich der Arzt von der durch Ausbildung und Erfahrung gewonnenen Qualifikation in der Injektionstechnik überzeugt hat und wenn er sich in unmittelbarer Nähe aufhält“.
Die Deutsche Röntgengesellschaft stellt in ihrer Mitteilung „Die Zulässigkeit der Delegation von Kontrastmittelinjektionen an nichtärztliches Hilfspersonal“5 fest, dass eine Delegation, insbesondere an eine MTRA, möglich ist. Voraussetzungen dafür sind, dass die MTRA die das Kontrastmittel injizieren soll, über die entsprechenden Kenntnisse und Fertigkeiten für diese Art von Injektionen verfügen oder ausreichend und umfassend geschult sein muss sowie dass der Radiologe bei der Durchführung der intravenösen Kontrastmittelgabe, wegen möglicher allergischer Reaktionen, in unmittelbarer Nähe sein muss6.
Entsprechend der Stellungnahme der Deutschen Krankenhausgesellschaft zu normalen Injektionen und Infusionen7, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
Der dvta hat für seine Mitglieder ein Merkblatt über den regelgerechten Organisationsablauf im Einzelfall aufgestellt, den Sie, als Mitglied des dvta, gerne über die Geschäftsstelle beziehen können.
1. OLG Dresden, Urteil vom 24.07.2008, AZ: 4 U 1857/07
2. Alle Bezeichnungen in der Stellungnahme sind sowohl männlich wie weiblich zu verstehen
3. OLG Dresden, aaO.
4. Stellungnahme der Bundesärztekammer und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung zu Möglichkeiten und Grenzen der Delegation ärztlicher Leistungen, 29.8.2008, Ziffer 8, Abs. 3
5. Mitteilungen der Deutschen Röntgengesellschaft DOI1055/s-2007-982581
6. so auch Stellungnahme der Bundesärztekammer und der Bundesärztlichen Kassenvereinigung (siehe Fn.3), Ziffer 4 letzter Satz; AG Karlsruhe, Urteil vom 04.04.1997, Az: 13 C 448/95
7. Stellungnahme der Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG) zur Vornahme von Injektionen, Infusionen und Blutentnahmen durch Krankenhauspersonal
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