FAQ MTBG und MTAPrV

Liebe Mitglieder, Liebe Kolleginnen und Kollegen, 
da sich im Rahmen unseres neuen Berufsgesetzes (Inkraftreten zum 01.01.2023) viele Fragen und Informationsbedarf ergeben, haben wir an dieser Stelle die häufigsten Fragen und ihre Antworten aufgeführt.

Praxisanleitung

Die Anerkennung ist in §8 Absatz 2 MTAPrV geregelt. Demnach ist die Tätigkeit als praxisanleitende Person gegenüber der zuständigen Behörde nachzuweisen. Die Anerkennungsregelungen können somit in den verschiedenen Bundesländern unterschiedlich geregelt werden. Daher ist an dieser Stelle leider keine bindende Aussage möglich. Auskunft darüber gibt Ihnen die zuständige Behörde ihres Bundeslandes.

Die Anerkennung ist in §8 Absatz 2 MTAPrV geregelt. Demnach ist dies entsprechend der dortigen Regelungen gegenüber der zuständigen Behörde nachzuweisen. Die Anerkennungsregelungen können somit in den verschiedenen Bundesländern unterschiedlich geregelt werden. Daher ist an dieser Stelle leider keine bindende Aussage möglich. Auskunft darüber gibt Ihnen die zuständige Behörde ihres Bundeslandes.

Der Bestandschutz für Praxisanleiterinnen und Praxisanleiter ist in §8 Absatz 2 MTAPrV geregelt. Demnach wird auf Personen die im Zeitraum vom 01.01.2021 bis 21.12.2022 als praxisanleitende Personen tätig sind ein Bestandsschutz gewährt mit der Auflage, dass die Tätigkeit als praxisanleitende Person gegenüber der zuständigen Behörde nachzuweisen ist. Gleiches gilt für Personen die am 31.12.2022 über Kompetenzen zur Ausübung der praxisanleitenden Tätigkeit verfügen oder auf Grundlage des MTAG in der Fassung vom 02.08.1993 – 31.12.2022 tätig waren. Eine Bindung des Bestandschutzes an den Arbeitgeber liegt somit nicht vor. Ebenfalls ist diesem Absatz keine eindeutige Bindung an eine Qualifikation zu entnehmen. Auskunft über die Bestandsschutzregelungen in ihrem Bundesland gibt Ihnen die zuständige Behörde ihres Bundeslandes.

Prinzipiell kann kann die zuständige Behörde die Schule beauftragen, die jeweiligen Meldungen vorzunehmen. Es ist jedoch anzuraten, dass sich Personen die ihren Bestandsschutz als Praxisanleitung sichern möchten, dies selbstständig bei der zuständigen Behörde ihres Bundeslandes kümmern.

Nein. Die Regelungen zur Praxisanleitung finden sich in §8 MTAPrV. Die Regelungen zur Praxisbegleitung in §9 MTAPrV (durchgeführt durch Lehrpersonal der Schule).

Ausnahme: Die Lehrkraft lässt sich als hauptberufliche Tätigkeit in die Diagnostik versetzen und ist damit nicht mehr Lehrkraft an einer MT-Schule, sondern als MT in der Routine tätig und lässt sich die Qualifikation zur Praxisanleitung anerkennen

Einen Schlüssel gibt es bislang nicht. Sie benötigen eine ausreichende Anzahl an praxisanleitende Personen, um die gesetzliche geforderte Anzahl der Stunden der praktischen Ausbildung mit Praxisanleitung zu gewährleisten. Die Regelungen dazu finden sich in §19 Absatz 2MTBG demnach sind 15% der zu absolvierenden Stundenzahl als Praxisanleitung durchzuführen (bis zum 31.12.2030 die Länder abweichende Regelungen treffen, die 10% jedoch nicht unterschreiten dürfen).

Einen Schlüssel gibt es bislang nicht. Sie benötigen eine ausreichende Anzahl an praxisanleitende Personen, um die gesetzliche geforderte Anzahl der Stunden der praktischen Ausbildung mit Praxisanleitung zu gewährleisten. Die Regelungen dazu finden sich in §19 Absatz 2MTBG demnach sind 15% der zu absolvierenden Stundenzahl als Praxisanleitung durchzuführen (bis zum 31.12.2030 die Länder abweichende Regelungen treffen, die 10% jedoch nicht unterschreiten dürfen).

Weiterhin können landesrechtliche Vorgaben in den Bundesländern erlassen werden. Die landesrechtlichen Regelungen liegen bislang nicht vor und müssen abgewartet werden. Dies bedingt demnach, dass es in den Bundesländern unterschiedliche Regelungen geben kann.

§ 19 MTBG regelt die praktische Ausbildung. Dort heißt es: “Die praktische Ausbildung darf nur in Krankenhäusern und Einrichtungen durchgeführt werden, die sicherstellen, dass während der praktischen Ausbildung in dem jeweiligen Beruf eine Anleitung der Auszubildenden durch eine praxisanleitende Person im Umfang von mindestens 15 Prozent der zu absolvierenden Stundenzahl erfolgt.” In den weiteren Paragraphen des MTBG wird die Sicherstellung des Ausbildungsplans der praktischen Ausbildung als Pflicht des Trägers der praktischen Ausbildung festgelegt (§ 21 MTBG) sowie die Gesamtverantwortung der Schule für den theoretisch-praktischen Unterricht und die praktische Ausbildung geregelt (§ 22 MTBG). In § 6 MTAPrV wird die Leistungseinschätzung der praktischen Einsätze definiert, diese beinhaltet die Angabe der Fehlzeiten. Die Regelungen zur Zulassung zur staatlichen Prüfung in § 17

Die Sicherstellung des Ausbildungsplans der praktischen Ausbildung wird im MTBG als Pflicht des Trägers der praktischen Ausbildung festgelegt (§ 21 MTBG) sowie die Gesamtverantwortung der Schule für den theoretisch-praktischen Unterricht und die praktische Ausbildung geregelt (§ 22 MTBG). Dazu gehört die Erstellung eines Ausbildungsplans für die praktische Ausbildung. Dies bedeutet, dass sich die Inhalte aus den Zielen der Ausbildung und den geforderten Kompetenzen ableiten. Die Schule hat diese in einem schuleignen Curriculum zu konkretisieren.

 

Als Leitende MT (ohne Tätigkeit in der Praxisanleitung) sind Sie nicht in der Verantwortung eine inhaltliche Kontrolle der Praxisanleitung durchzuführen. Dies liegt in der Verantwortung der Schule, des Trägers der praktischen Ausbildung und den praxisanleitenden Personen (vgl. §§ 22 und 31 MTBG). Als leitende MT muss jedoch der zeitliche Umfang, den eine Praxisanleitung benötigt für die praxisanleitenden Personen im Rahmen der Dienstplangestaltung eingeräumt/sichergestellt  werden. 

Die Regelungen zur Qualifikation der Praxisanleitung sind in §8 Absatz 2 MTAPrV geregelt. Es gilt eine Bestandschutzregelung im Zeitraum vom 01.01.2021 bis 21.12.2022 wonach bereits als praxisanleitende tätigen Personen ein Bestandsschutz gewährt mit der Auflage, dass die Tätigkeit als praxisanleitende Person gegenüber der zuständigen Behörde nachzuweisen ist. Gleiches gilt für Personen die am 31.12.2022 über Kompetenzen zur Ausübung der praxisanleitenden Tätigkeit verfügen oder auf Grundlage des MTAG in der Fassung vom 02.08.1993 – 31.12.2022 tätig waren. Auskunft über die Bestandsschutzregelungen in ihrem Bundesland gibt Ihnen die zuständige Behörde ihres Bundeslandes. Die Praxisanleitung kann gemäß der Regelungen nur durch MT der jeweiligen Fachrichtung durchgeführt werden.

Nein. Die Regelungen zur Qualifikation der Praxisanleitung sind in §8 MTAPrV geregelt. Es sind keine Regelungen zu Vorgaben bezüglich ersteingewiesenen Personen beinhaltet. Es sind die geltenden gesetzlichen Regelungen des Medizinproduktegesetzes zu beachten.

Nein. Die Regelungen zur Qualifikation der Praxisanleitung sind in §8 Absatz 1 MTAPrV geregelt. Demnach müssen praxisanleitende Personen aus dem jeweiligen MT-Berufsbild kommen, in dem die Praxisanleitung durchgeführt wird.

Weder MTBG noch MTAPrV enthalten Regelungen hierzu. Es wird hier lediglich eine pädagogische Fortbildung gefordert

Es gibt aktuell keine gültigen Vorgaben oder Konzepte zur Qualifizierung von Praxisanleiterinnen und Praxisanleitern. Die bisherigen Konzepte, wie zum Beispiel der DKG Richtlinie, sind auf die Qualifizierung von Pflegekräften ausgerichtet.

Sobald es hier Konzepte speziell für  MT gibt, werden wir Sie zeitnah informieren.

Dies muss durch die zuständige Behörde entschieden werden. Erfüllt der Kurs aus dem Jahr 2022 bereits die Anforderungen für das Jahr 2023 bestehen hier aus unserer Sicht keine Bedenken. Bei allen anderen Konstellationen empfehlen wir den Kontakt zur zuständigen Aufsichtsbehörde zu suchen. In einigen Schulen wird der Einsatz der PA erst ab 2024 erfolgen, damit ist es an dieser Stelle wieder länderabhängig und von dem jeweiligen Curriculum der Schule abhängig. Da im ersten halben Jahr eine Probezeit für die Auszubildenden besteht und hier das Orientierungspraktikum hinein fällt, ist nicht davon auszugehen, dass ein PA Kurs bereits in 2022 abgeschlossen sein muss.

Aus rechtlicher Sicht können die Praxisanleiterkurse der Pflege/OTA /ATA etc. besucht werden solange die Kurse einen Umfang von min. 300 Stunden besitzen.

Wir empfehlen jedoch Praxisanleiterkurse, welche speziell auf die Tätigkeit als Praxisanleiterinnen und Praxisanleiterim Bereich MTausgerichtet sind. Hier sind auf ggf landesrechtliche Vorgaben zu beachten.

Hier sind zwei mögliche Fälle/gegebenheiten zu beachten:

Fall 1: Die Schule und der Träger der praktischen Ausbildung gehören der gleichen organisatorischen Einheit an. Hier ist eine Stellenverteilung nicht näher beschrieben. Welcher Abteilung die Stellen zugeordnet sind, kann individuell entschieden werden.Es ist nur festgelegt, dass der Träger der praktischen Ausbildung für die Sicherstellung der Durchführung der Praxisanleitung verantwortlich ist und qualifiziert sein muss, d.h. die PA muss über Kompetenzen verfügen, die für die Durchführung der praktischen Ausbildung und den entsprechenden Anforderungen geeignet sind

Fall 2: Die Schule und der Träger der praktischen Ausbildung gehören nicht der gleichen organisatorischen Einheit, gestaltet sich die Stellenzuordnung anders. Durch die Verantwortung der Durchführung der Praxisanleitung, muss der Träger der praktischen Ausbildung auch die notwendigen Personalressourcen zur Verfügung stellen

Die Regelungen zur Vergütung sind Teil der geltenden Tarifverträge und können je nach anzuwendenden Tarifvertrag unterschiedlich sein.  Demnach finden sich zum Beispiel aktuell unterschiedliche Regelungen im Tarifvertrag für den Öffentlichen Dienst (TVöD) und im Tarifvertrag Gesundheitsfachberufe Charité (TV Gesundheitsfachberufe). 

Als Berufsverband stehen wir im Austausch mit relevanten Gesprächspartner wie z.B. ver.di als Gewerkschaft (und zugelassenem Tarifverhandlungspartner), um auf die Notwedigkeit der Vergütung der Tätigkeit als Praxisanleiter/-in aufmerksam zu machen. Die Aufnahme als Tarrifverhandlungsaspekt und Umsetzung obliegt jedoch ver.di als Gewerkschaft.

Über Möglichkeiten die Tätigkeit als Praxisanleiter/-in honoriert zu bekommen, informieren Sie die Anwältinnen unserer Rechtsberatung (www.dvta.de/rechtsberatung).

Finanzierung

Prinzipiell kann die Qualifizierung der Praxisanleiter/innen über das Krankenhausfinanzierungsgesetz refinanziert werden, sofern die Einrichtungen zu den genannten Einrichtungen in § 2 KHG gehören. Dies gilt auch für die Durchführung der Praxisanleitung.

Die Finanzierungsregelung ist unklar. Die Ausbildung soll nach § 76 über das Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) finanziert werden. Der ambulante Sektor ist gemäß den Regelungen des KHG nicht berechtigt, Gelder zu beantragen. Kooperationsvereinbarungen sind gemäß §76 MTBG möglich. Der Bundesrat hat in seinem Beschluss zum Gesetz zur Reform der technischen Assistenzberufe in der Medizin und zur Änderung weiterer Gesetze (MTA - Reformgesetz) den Deutschen Bundestag und die Bundesregierung aufgefordert, das MTA - Reformgesetz vor dem 1. Januar 2023 zu überarbeiten. Dabei soll das Ziel der Überarbeitung die Sicherung der Finanzierung der Ausbildungen aller MT - Berufe bezüglich der Schulkosten, der Kosten der praktischen Ausbildung sowie der Ausbildungsvergütung für ambulante Einrichtungen als Träger der Ausbildung sein. Weiterhin führt der Bundesrat in seiner der Begründung aus, dass das Konzept in § 76 MTBG zur vorgesehenen Finanzierung lückenhaft ist, da Regelungen zur Finanzierung der Schulgeldfreiheit und der Ausbildungsvergütung für Privatschulen fehlen, die keine Kooperation mit einem Krankenhaus eingehen können oder wollen. Außerdem fehlen Finanzierungsregelungen für den Fall, das MT die Leistung nicht regelhaft an einem Krankenhaus erbringen oder wenn der Träger der Ausbildung eine ambulante Einrichtung (z. B. ein Labor) ist.  Daher sieht der Bundesrat, die Regelung nach § 76 MTBG nicht als eindeutig an. Kritisch sieht der Bundesrat ebenfalls, ob ein Anspruch über Privatschulen anteilig eine Investitionsförderung nach KHG über einen Kooperationsvertrag mit einem Krankenhaus möglich ist. Er erachtet diesen möglichen Anspruch als nicht beabsichtigte gesetzliche Regelung. So ist der Meinung des Bundesrats zu Folge eine Klarstellung in Artikel 14 erforderlich, die besagt, dass die Kosten für die berufspraktische Ausbildung durch ambulante Einrichtungen zu den Mehrkosten des Krankenhauses gehören. Daher fordert der Bundesrat vom Bund ein umfassendes, schlüssiges Finanzierungskonzept.

Eine verbindliche Aussage dazu kann nicht getroffen werden. Festzuhalten bleibt jedoch, dass der Bundesrat in seinem Beschluss zum Gesetz zur Reform der technischen Assistenzberufe in der Medizin und zur Änderung weiterer Gesetze (MTA - Reformgesetz) den Deutschen Bundestag und die Bundesregierung aufgefordert hat, das MTA - Reformgesetz vor dem 1. Januar 2023 zu überarbeiten. Dabei soll das Ziel der Überarbeitung die Sicherung der Finanzierung der Ausbildungen aller MT - Berufe bezüglich der Schulkosten, der Kosten der praktischen Ausbildung sowie der Ausbildungsvergütung für ambulante Einrichtungen als Träger der Ausbildung sein. Weiterhin führt der Bundesrat in seiner der Begründung aus, dass das Konzept in § 76 MTBG zur vorgesehenen Finanzierung lückenhaft ist, da Regelungen zur Finanzierung der Schulgeldfreiheit und der Ausbildungsvergütung für Privatschulen fehlen, die keine Kooperation mit einem Krankenhaus eingehen können oder wollen. Außerdem fehlen Finanzierungsregelungen für den Fall, das MT die Leistung nicht regelhaft an einem Krankenhaus erbringen oder wenn der Träger der Ausbildung eine ambulante Einrichtung (z. B. ein Labor) ist.  Daher sieht der Bundesrat, die Regelung nach § 76 MTBG nicht als eindeutig an. Kritisch sieht der Bundesrat ebenfalls, ob ein Anspruch über Privatschulen anteilig eine Investitionsförderung nach KHG über einen Kooperationsvertrag mit einem Krankenhaus möglich ist. Er erachtet diesen möglichen Anspruch als nicht beabsichtigte gesetzliche Regelung. So ist der Meinung des Bundesrats zu Folge eine Klarstellung in Artikel 14 erforderlich, die besagt, dass die Kosten für die berufspraktische Ausbildung durch ambulante Einrichtungen zu den Mehrkosten des Krankenhauses gehören. Daher fordert der Bundesrat vom Bund ein umfassendes, schlüssiges Finanzierungskonzept.

Qualifikation von Schulleitenden und Lehrpersonal

Dies kann landesrechtlich unterschiedlich geregelt sein. Die Vorgaben reichen von Start einer Qualifizierungsmaßnahme zum Start der Tätigkeit bis hin zum abgeschlossenen Studium. Hierzu empfehlen wir Ihnen Kontakt zu der zuständigen Landesbehörde aufzunehmen.

Diese entsprechen nicht den gesetzlichen Forderungen gemäß §18 MTBG Absatz 2 Nummer 2 die besagt, dass hauptberufliche Lehrkräfte, die fachlich im medizinisch-technischen Bereich qualifiziert sind auch über eine abgeschlossene pädagogische Hochschulausbildung mindestens auf Bachelor- oder vergleichbarem Niveau verfügen müssen. Die fachlichen Studiengänge decken nur die Forderung der fachlichen Qualifikation ab, die erforderliche pädagogische Hochschulqualifikation ist in den fachlichen Studiengängen nicht enthalten. Die pädagogische Qualifikation des Lehrpersonals ist jedoch zur Erfüllung der in §22 MTBG genannten Aufgaben und Gesamtverantwortung der Schule erforderlich.

Nein, da hier nicht die geforderte pädagogische Hochschulqualifikation vorliegt. Es liegt eine fachliche Qualifikation vor die keine grundlegenden pädagogischen Kompetenzbereiche aufweist, die zur Erfüllung der in §22 MTBG genannten Aufgaben und Gesamtverantwortung der Schule erforderlich sind, wie z.B. die curriculare Arbeit.

Regelungen zur Anerkennung sind im MTBG und der MTAPrV nicht enthalten. Anerkennungsregelungen können in den Bundesländern abweichend geregelt werden. Die Anerkennung muss bei der zuständigen Behörde erfragt werden. Unserer Meinung nach entspricht ein hochschulisch erworbener Master in Erwachsenenbildung der Forderung des Gesetzes.

Es existiert eine Bestandsschutzregelung gemäß § 74 MTBG als persönlicher Bestandschutz für die beschäftigten Personen, somit haben diese einen persönlichen Bestandsschutz.

Davon zu unterscheiden ist der Bestandschutz der Schulen. Diese müssen bis zum 31.12.2033  die Mindestanforderungen nach § 22 MTBG nachweisen. Dazu gehört auch die Qualifikation der Schulleitung sowie die der hauptamtlichen Lehrkräfte. Dies ist erforderlich, um die staatliche Anerkennung nicht zu gefährden oder damit sie nicht nach Absatz 2 widerrufen wird.

Neu angestellte hauptamtliche Lehrkräfte (unter Geltung des MTBG) müssen die Anforderungen nach §18 Absatz 2 erfüllen. Dies betrifft somit für alle an der Schule angestellten Lehrkräfte. Für nebenamtliche Dozenten gelten diese Regelungen nicht.

Hier sind die Regelungen der Länder abzuwarten. Im Vergleich zu den anderen bereits novellierten Berufen wurden Abschlüsse von Diplommedizinpädagogen an einer Fachhochschule mit dem Bacheorniveau gleichgesetzt und Abschlüsse an einer Hochschule oder Universität amit dem Masterniveau (der Bachelorabschluss ist hier inbegriffen).

Ausbildungs- und Prüfungsorganisation

Die Auszubildenden schließen einen Ausbildungsvertrag mit dem Träger der praktischen Einrichtung (§ 21 MTBG). Demnach nimmt auch der Träger die Auswahl vor. Gemäß § 28 MTBG muss die Schule jedoch zustimmen

Gemäß § 7 MTBG Nichtanwendung des Berufsbildungsgesetzes, gilt das BBiG nicht für die Ausbildung der MT, so wie es auch aktuell nicht für die MTA-Ausbildung gilt.

Die Ausbildung der MT erfolgt kompetenzbasiert, das heißt die Fächerlogik wurde abgeschafft. Demnach ist es auch nicht möglich Stunden für Fächer wie z.B. Anatomie “abzulesen”. Dies gehört zur pädagogischen Arbeit der Schulleitungen und des Lehrpersonals im Rahmen der curricularen Gestaltung.

Der DVTA und das DIW-MTA haben eine Lehrplankommission zur Erarbeitung von Rahmenlehrplänen für alle vier MT Berufe in Leben gerufen. Die Ergebnisse können Sie auf unserer Homepage unter https://dvta.de/downloads abrufen.
Der DVTA und das DIW-MTA haben eine Lehrplankommission zur Erarbeitung von Rahmenlehrplänen für alle vier MT Berufe in Leben gerufen. Zusätzlich wurde für die Laboratoriumsanalytik und Radiologie ein Mustercurrculum erarbeitet. Die Ergebnisse können Sie auf unserer Homepage unter https://dvta.de/downloads abrufen.
Direktlink zu den Dokumenten: Mustercurriculum MTLMustercurriculum MTR
 

Die entsprechenden Regelungen finden sich in §13 MTAPrV, demnach sind schulische Fachprüfer/innen Personen, die an der Schule unterrichten. Praktische Fachprüfer/innen sind Personen, die Zeitpunkt der staatlichen Prüfung als praxisanleitende Person in der Einrichtung tätig ist, die der Träger der praktischen Ausbildung ist oder in einer weiteren für die praktische Ausbildung geeigneten Einrichtung tätig ist.

Nein. Die entsprechenden Regelungen finden sich in §13 MTAPrV, demnach besteht der Prüfungsausschuss aus  1. einer Vertreterin oder einem Vertreter der zuständigen Behörde oder einer anderen geeigneten Person, die von der zuständigen Behörde mit der Wahrnehmung dieser Aufgabe betraut worden ist, als dem Prüfungsausschuss vorsitzende Person, 2. der Schulleiterin oder dem Schulleiter oder einem für die Ausbildung zuständigen Mitglied der Schulleitung, 3. drei Fachprüferinnen oder Fachprüfern, von denen zwei Personen schulische Fachprüferinnen und Fachprüfer sein müssen und eine Person eine praktische Fachprüferin oder ein praktischer Fachprüfer sein muss. Schulische Fachprüfer/innen Personen, die an der Schule unterrichten. Praktische Fachprüfer/innen sind Personen, die Zeitpunkt der staatlichen Prüfung als praxisanleitende Person in der Einrichtung tätig ist, die der Träger der praktischen Ausbildung ist oder in einer weiteren für die praktische Ausbildung geeigneten Einrichtung tätig ist.

Gemäß §17 MTAPrV fließen in die Durchschnittsnote der Jahreszeugnisse nach Absatz 2 Nummer 2 jeweils die Jahresnote des theoretischen und praktischen Unterrichts und die Jahresnote der praktischen Ausbildung der Jahreszeugnisse mit gleicher Gewichtung ein.

Der Urlaub ist nach §16 Absatz 1 zu gewährleisten. Dieser kann in Form von Urlaubsvereinbarungen in Form von Ferien gegeben werden. Hierzu sind tarifrechtliche und hausinterne Vereinbarungen mit dem Personalrat oder der JAV zu beachten.

Es gibt keine Vorgabe, dass eine Prüfung nur an einem identischen Patienten durchgeführt werden muss.

Das ist abhängig von der Umsetzung des Rahmenlehrplans und der curricularen Ausrichtung der Schule. Aktuell kann dazu keine weitere Auskunft erteilt werden.

Eine ehrenamtlich arbeitende Lehrplankommission des DVTA e.V. und DIW-MTA e.V. hat einen Rahmenlehrplan ausgearbeitet.
Diesen finden Sie für die drei humanmedizinischen MT-Berufe hier: 
 
Bitte beachten Sie das dieser nicht rechtlich bindend ist. Rechtliche bindende Vorgaben zur Ausbildung entnehmen Sie bitte den landesgesetzlichen Regelugnen ihres Bundeslandes (sobald diese vorliegen).

Aufgabenspektrum von MT

Gemäß den Vorbehaltstätigkeiten in § MTBG Abs. 2 Nummer 2 wirken MTR an der Erstellung der Bestrahlungsplanung mit. Der Logik folgend ist dies auch im Kompetenzerwerb der Ausbildung zur MTR beinhalten (Anlage 2 Kompetenzbereich II). Weiterhin ist in der praktischen Prüfung der MTR im Rahmen des zweiten Prüfungsteils zusätzlich zur Durchführung der Prüfungsaufgabe eine Fallvorstellung zur technischen Durchführung des Bestrahlungsplans durchzuführen (§ 45 Absatz 3 MTAPrV).

Prinzipiell ist dies nicht möglich, da dies jedoch  nicht mit den Vorausetzungen gemäß § 18MTBG für Schulleitungen vereinbar ist. Diese sind hauptberufliche Schulleitung durch eine pädagogisch qualifizierte Person mit einer abgeschlossenen Hochschulausbildung mindestens auf Master- oder vergleichbarem Niveau.

Im Rahmen der ärztlichen Delegation dürfen MTR KM geben. Durch die gesetzliche Verankerung als Vorbehaltstätigkeit ist die Gabe von KM nun der Tätigkeit der MTR als originäre Aufgabe (nicht mehr als Delegation) zugeschrieben (§5 Abs. 2 Nummer 1 MTBG). Die Indikationsstellung, Aufklärungspflicht, etc. bleibt eine ärztliche Tätigkeit. Die Vorbehaltstätigkeit der MTR umfasst ausschließlich die Gabe von KM.

Die Indikationsstellung, Aufklärungspflicht, etc. bleibt eine ärztliche Tätigkeit. Die Vorbehaltstätigkeit der MTR umfasst ausschließlich die Gabe von KM (§5 Abs. 2 Nummer 1 MTBG). Die Gabe des KM erfolgt somit auf Anweisung/Indikationsstellung des Arztes, der im Rahmen der Aufklärung auch über Komplikationen, etc. aufklären muss. Haftbar sind MTR (wie auch alle anderen Berufsgruppen) wenn sie grob fahrlässig handeln. Dies gilt jedoch immer und für alle Tätigkeiten und nicht ausschließlich für die KM-Gabe.

Verschiedenes

Gemäß den Übergangsbestimmungen im MTBG dürfen sich Medizinisch-technische Assistent/-innen mit der neuen Berufsbezeichnung Medizinische Technolog/in der jeweiligen Fachrichtung benennen.

Im MTBG  § 71 Fortgelten der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung heißt es

1   Eine Erlaubnis zum Führen der jeweiligen Berufsbezeichnung nach dem Gesetz über technische Assistenten in der Medizin in der bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Fassung bleibt durch dieses Gesetz unberührt.
2   Sie gilt als Erlaubnis nach § 1 Absatz 1 für den jeweiligen Beruf.
3   Dies gilt auch für eine Erlaubnis, die vor Wirksamwerden des Beitritts nach den Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik erteilt wurde.
 
Wichtig ist die Formulierung in Absatz 2. Dort wird auf den § 1 Absatz 1 MTBG verwiesen, der sich mit der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung beschäftigt. Demnach können sich MTA gemäß ihrer Fachrichtung auch MT gemäß ihrer Fachrichtung nennen.
MTLA = MTL
MTRA = MTR
MTAF = MTF
VMTA = MTV

Eine spezifische APrV im Sinne einer gesetzlichen Verordnung existiert nicht. Eine spezifische Ausbildungsempfehlung für praxisanleitende Personen in MT(A)-Berufen liegt nicht vor.

Sobald wir hierzu neue Informationen haben, werden wir Sie informieren. Beachten Sie hierzu die landesrechtlichen Regelungen ihres Bundeslandes.

Dies hängt vom Bundesland ab. Eine Aufstellung ist aufgrund der häufig wechselnden Zuordnungen innerhalb der Bundesländer schwierig zu erstellen, da die Aktualität nicht gewährleistet werden kann.

Nein. Der DVTA ist keine Kontrollinstanz für Schulen, sondern ein Berufsverband. Kontrollern erfolgen durch die zuständigen Behörden der Länder.

In §15 MT-Berufe Gesetz ist die Anrechnung gleichwertiger Ausbildungen geregelt. (1) Die Behörde kann auf Antrag 1. Eine erfolgreiche Ausbildung oder 2. erfolgreich abgeschlossene Teile einer Ausbildung im Umfang iher Gleichwertigkeit auf die Dauer der Ausbildung anrechnen. (2) und (3) regeln die weiteren Bedingungen. Hier ist zu beachten, dass eine BTA-Ausbildung keine medizinische Ausbildung ist und inhaltlich nicht mit der MT-Ausbildung zu vergleichen ist. Daher wird es zu einer Überprüfung der deckungsgleichen Inhalte führen.

Teil 4 §42-§52 des MTBG regelt darüber hinaus alle weiteren Berufsanerkennungen zur/m Medizinischen Technologen und Technologin.

Der DVTA e.V. stellt folgende Informationen für seine Mitglieder bereit:

DVTA - Informationen zum MTBG und zur MTAPrV für MTF
DVTA - Informationen zum MTBG und zur MTAPrV für MTR
 
Notenberechnung staatliche Examen MTF
Notenberechnung staatliche Examen MTR
 
DVTA - Informationen zum MTBG und zur MTAPrV für Leitende MTF bzw. Stätten der praktischen Ausbildung
DVTA - Informationen zum MTBG und zur MTAPrV für Leitende MTR bzw. Stätten der praktischen Ausbildung
 

Die Informationen finden Sie im Downloadbereich (Downloads | DVTA für MTA, alphabetische Sortierung).