Corona-Impfung

Viele MTA (zukünftig MT, siehe Nachricht zum verabschiedeten MT-Gesetz) sind schon geimpft worden. Haben diese nun andere Freiheit(srechte) als nicht Geimpfte?

Eine klare Antwort auf diese Frage kann nach einem Gutachten des Wissenschaftlichen Dienstes (WD) des Bundestages, das die Grünen-Abgeordnete Canan Bayram in Auftrag gegeben hat, noch nicht gegeben werden, da zum einen nicht sicher ist, ob geimpfte weiterhin infektiös sein können und zum anderen stellt sich im Falle, dass sie nicht infektiös sind, die verfassungsrechtliche Frage, ob eine Ungleichbehandlung Geimpfter gegenüber Nichtgeimpften gerechtfertigt ist.

Bei freiheitbeschränkenden Maßnahmen, wie die zeitweilige Schließung von Geschäften und Restaurants, die einen schwerwiegenden Eingriff in die Grundrechte der Betroffenen darstellen, dürften idR nicht mehr gerechtfertigt sein, da die Anforderungen an die Erforderlichkeit und Angemessenheit hoch sind. Geringere Eingriffe, die alle betreffen (z.B. Maskenpflicht im Supermarkt oder im öffentlichen Nahverkehr), sind aber weiterhin zulässig, da sie nur einen geringen Grundrechtseingriff darstellen.

Andererseits wäre es nicht zulässig noch nicht Geimpfte von Leistungen, wie z.B. Einkauf im Supermarkt auszuschließen. Dies stellt einen unverhältnismäßigen Grundrechtseingriff dar, insbesondere, wenn es sich um lebenswichtige Güter handelt, ungeachtet dessen, dass es idR nicht in ihrer Entscheidung liegt, wann sie geimpft werden.

Es bedarf daher stets einer Abwägung kollidierender Rechte im Einzelfall und der Verhältnismäßigkeit der Maßnahme durch Einsatz des mildesten Mittels, wie z.B. Hygienemaßnahmen oder Schnelltests. Es ist aber auch jeder Einzelne gefordert, sich so zu verhalten, dass andere nicht gefährdet werden. Geimpfte werden daher mehr Freiheiten genießen können, wenn sicher ist, dass sie nicht mehr infektiös sind.